Satzung des Trachtenvereins
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Satzung des Trachtenvereins „ECHAZTALER“ Pfullingen e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Trachtenverein „ECHAZTALER“ Pfullingen e.V. und wurde am 30. Oktober 1954 gegründet. Er hat seinen Sitz in Pfullingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenord-nung von 1977 (AO1977) und zwar insbesondere durch die Erhaltung, Pflege und Förderung von Volkstanz, Volkslied und Volksmusik, sowie der Heimatpflege.
Dieser Zweck wird verfolgt durch:
a) Regelmäßige Übungsabende
b) Veranstaltung von Heimatabenden
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Trachtenfesten.
Der Verein ist ohne jede Absicht der Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 erfüllen.
Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen, auch nicht was die einbezahlten Mitgliederbeiträge und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen anbelangen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können ab dem 4. Lebensjahr auf Antrag als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Die ausscheidenden Mitglieder haben an den Verein keinerlei Ansprüche zu stellen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Trachtenverein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind beitragsfrei.
§6 Organe
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das die wesentlichen Inhalte der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichen und auf Wunsch bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
§7 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens Ende November statt. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder alternativ durch Veröffentlichung im Reutlinger Generalanzeiger den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben.
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Frist bis auf drei Tage abgekürzt wer-den.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes
d) Die Aufstellung und Änderung der Satzung
e) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
g) Die Auflösung des Vereins.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem 1. Schriftführer
4. Dem 2. Schriftführer
5. Dem 1. Kassier
6. Dem 2. Kassier
7. Dem 1. Vorplattler (Übungsleiter Tanzgruppe)
8. Dem Revisor
9. Dem Jugendleiter (Übungsleiter Jugendgruppe)
10. Dem musikalischen Leiter (Übungsleiter Musikgruppe)
Sollten sich innerhalb des Vereins neue, vom Vorstand autorisierte, Gruppen im Sinne § 2 bilden, dann wird der von der neuen Gruppe zu wählende Übungsleiter dem Vorstand angehören.
Der 1. Vorplattler und der musikalische Leiter (auch die Übungsleiter evtl. neuer Gruppen) sowie der 2. Vorplattler und der Dirndlvertreter werden nur von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Gruppe am Übungsabend vor der jeweiligen Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
§9 Der Vorsitzende
Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden; wobei jeder einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf; nach außen ist die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters unbeschränkt.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
§ 10 Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.
Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
§11 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
b) Zahlungen bis zum Betrag von € 1.000,00 im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
c) Alle Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichen.
Der Kassier fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Der Revisor hat vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Der Kassenprüfer hat darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden, oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig sind.
§12 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Heimatabende, Trachtenfeste) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig über-schreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 der Abgabenordnung werden für satzungsmäßige Ausgaben verwendet.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils fünf Tage vor der Generalversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB.
§14 Auflösung
Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemein-deverwaltung Pfullingen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von fünf Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Ge-meindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.